Satzung
Vereinssatzung der Fischergilde Barbara e.V.
Satzung der Fischergilde Barbara e.V.
Fassung vom 14.09.2022
Gliederung
- § 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
- § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender und Ehrung von Mitgliedern
- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 Beiträge und Gebühren
- § 7 Verlust der Mitgliedschaft
- § 8 Fischereierlaubnisscheine
- § 9 Organe des Vereins
- § 10 Die Mitgliederversammlung
- § 11 Der Vertretungsberechtigte Vorstand
- § 12 Der Gesamtvorstand
- § 13 Die Kassenprüfer
- § 14 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- § 15 Widerruf der Bestellung
- § 16 Beurkundung der Beschlüsse
- § 17 Auflösung des Vereins
- § 18 Salvatorische Klausel
- § 19 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fischergilde Barbara e.V." und hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
- Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist der Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege durch die Förderung einer nichtkommerziellen Fischereiausübung.
- Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schutz und Erhaltung der Gewässer und Hege und Pflege des Fischbestandes.
- Pachtung und Erwerb von Fischgewässern sowie Beschaffung von Erlaubnisscheinen für die Mitglieder.
- Förderung der Fischerei sowie Wahrung der Belange bei Behörden.
- Schutz von Fauna und Flora im Einklang mit dem Tier- und Naturschutz.
- Waidgerechte Erziehung und Ausbildung der Mitglieder bei der Fischereiausübung.
- Förderung der Jugendarbeit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
- Die Anerkennung der Satzung und der Datenschutzerklärung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender und Ehrung von Mitgliedern
- Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitgliedschaft beinhaltet keine Rechte oder Pflichten, außer dass der Mitgliedsbeitrag entfällt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung der Fischerei.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und Beiträge fristgerecht zu zahlen.
§ 6 Beiträge und Gebühren
- Es können folgende Beiträge bzw. Gebühren erhoben werden:
- Aufnahmegebühr,
- Mitgliedsbeitrag,
- Gebühren für Erlaubnisscheine,
- Ausgleichszahlung für nicht geleisteten Arbeitsdienst,
- eventuelle sonstige Beiträge/Gebühren.
- Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden jährlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vom Gesamtvorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
- Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Bedürftigkeit die Beiträge bzw. Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind bei der Bestätigung der Aufnahme fällig.
- Bei Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitgliedes wird die Höhe der Aufnahmegebühr vom Gesamtvorstand festgelegt.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
- durch Ausschluss,
- durch Auflösung des Vereins.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder sich vereinsschädigend verhält.
- Bei Verstößen gegen die Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluss durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 8 Fischereierlaubnisscheine
- Die Gebühren für Erlaubnisscheine werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
- Die Ausgabe von Erlaubnisscheinen erfolgt jährlich neu und berücksichtigt das waidgerechte Verhalten und Engagement für den Verein.
- Bei Verstößen gegen die Satzung oder Gewässerordnung kann der Erlaubnisschein entzogen werden.
§ 9 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung,
- den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB,
- den Gesamtvorstand,
- die Kassenprüfer.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Kassenberichts und Änderungen der Satzung.
§ 11 Der Vertretungsberechtigte Vorstand
- Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der erste Vorsitzende leitet die Versammlungen. Bei Verhinderung vertritt ihn der zweite Vorsitzende.
§ 12 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens fünf Personen, darunter die vertretungsberechtigten Vorstände.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
- Er unterstützt den ersten Vorsitzenden und ist an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
§ 13 Die Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit.
- Sie dürfen weder Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands noch des Gesamtvorstands sein.
- Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr, und das Ergebnis wird der Jahreshauptversammlung vorgelegt.
§ 14 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer werden ebenfalls für vier Jahre gewählt.
- Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand kommissarisch ein neues Mitglied bestellen.
§ 15 Widerruf der Bestellung
- Der Widerruf der Bestellung des ersten oder zweiten Vorsitzenden kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Satzung vorliegt.
- Die Bestellung der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer kann in analoger Weise widerrufen werden.
§ 16 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an den Fischereiverband Oberbayern, der es für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.