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Datenschutzerklärung

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise

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Datenerfassung auf unserer Website

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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Vereinsheim der Fischergilde Barbara e.V.
Jahnstraße 16
86899 Landsberg am Lech

Vertreten durch

  1. Vorsitzender: Johannes Vogel

Kontakt

E-Mail: info@fischergilde-barbara.de

Registereintrag

Eingetragen im Vereinsregister. Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registernummer: VR 40322

Haftungsausschluss

Haftung für Inhalte

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Mitglied werden

Sie interessieren sich für die Fischerei und möchten Teil unserer Gemeinschaft werden? Wir freuen uns über neue Mitglieder!

Voraussetzungen

  • Gültiger Fischereischein (Bayern) oder Bereitschaft, diesen zu erwerben
  • Mindestalter 18 Jahre (für Jugendmitgliedschaft ab 8 Jahren)
  • Interesse an der Fischerei und am Naturschutz

Mitgliedsbeiträge

MitgliedschaftJahresbeitrag
Erwachseneauf Anfrage
Jugendliche (8–18 Jahre)auf Anfrage
Familienmitgliedschaftauf Anfrage

Zusätzlich fällt eine einmalige Aufnahmegebühr an. Die aktuellen Beiträge erfahren Sie beim Vorstand.

Satzung

Satzung der Fischergilde Barbara e.V.

Fassung vom 14.09.2022


Gliederung


§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fischergilde Barbara e.V." und hat seinen Sitz in Landsberg am Lech.
  2. Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist der Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege durch die Förderung einer nichtkommerziellen Fischereiausübung.
  3. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Schutz und Erhaltung der Gewässer und Hege und Pflege des Fischbestandes.
    • Pachtung und Erwerb von Fischgewässern sowie Beschaffung von Erlaubnisscheinen für die Mitglieder.
    • Förderung der Fischerei sowie Wahrung der Belange bei Behörden.
    • Schutz von Fauna und Flora im Einklang mit dem Tier- und Naturschutz.
    • Waidgerechte Erziehung und Ausbildung der Mitglieder bei der Fischereiausübung.
    • Förderung der Jugendarbeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Die Anerkennung der Satzung und der Datenschutzerklärung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender und Ehrung von Mitgliedern

  1. Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitgliedschaft beinhaltet keine Rechte oder Pflichten, außer dass der Mitgliedsbeitrag entfällt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung der Fischerei.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und Beiträge fristgerecht zu zahlen.

§ 6 Beiträge und Gebühren

  1. Es können folgende Beiträge bzw. Gebühren erhoben werden:
    • Aufnahmegebühr,
    • Mitgliedsbeitrag,
    • Gebühren für Erlaubnisscheine,
    • Ausgleichszahlung für nicht geleisteten Arbeitsdienst,
    • eventuelle sonstige Beiträge/Gebühren.
  2. Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden jährlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vom Gesamtvorstand festgesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
  3. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Bedürftigkeit die Beiträge bzw. Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.
  4. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind bei der Bestätigung der Aufnahme fällig.
  5. Bei Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitgliedes wird die Höhe der Aufnahmegebühr vom Gesamtvorstand festgelegt.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Tod,
    • durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
    • durch Ausschluss,
    • durch Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder sich vereinsschädigend verhält.
  4. Bei Verstößen gegen die Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Ausschluss durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 8 Fischereierlaubnisscheine

  1. Die Gebühren für Erlaubnisscheine werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
  2. Die Ausgabe von Erlaubnisscheinen erfolgt jährlich neu und berücksichtigt das waidgerechte Verhalten und Engagement für den Verein.
  3. Bei Verstößen gegen die Satzung oder Gewässerordnung kann der Erlaubnisschein entzogen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe: